Vereine sind bunt

AGBs

Vereine sind bunt ist eine Institution von Anschlusstor. Anschlusstor ist das größte unabhängige Vereinsnetzwerk in Deutschland und eine Marke der AT Media Network GmbH. Es gelten die AGB’s der AT Media Network GmbH. 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Mai 2018)

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Geltungsbereich; künftige Geltung

1.1 Die AT Media Network GmbH vermittelt zwischen Sportvereinen und Sportverein-Websitebetreibern sowie Werbekunden die Platzierung von Werbung im Online- und Offline-Bereich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie legen umfassend die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit fest, beispielsweise zu ihrem Beginn auf Grundlage einer Anmeldung, den jeweils online und offline erbrachten Leistungen, den hierbei erforderlichen Nutzungsrechten, der Abrechnung und der Vertragslaufzeit, der Haftung und der Verantwortlichkeit für Inhalte sowie zu besonderen Bestimmungen jeweils für die Sportvereine und Sportverein-Websitebetreiber sowie die Werbekunden.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der AT Media Network GmbH (nachfolgend „Anschlusstor“ genannt), namentlich für das Vermarkten von Offline- und Online-Werbeplatzierungen zwischen Sportvereinen, Sportverein-Websitebetreibern und Websitebetreibern (nachfolgend „Verein“) und Werbekunden (nachfolgend „Advertiser“; Vereine und Advertiser gemeinsam nachfolgend „Partner“). Dabei gelten die Allgemeinen Bestimmungen (siehe Abschnitt A) für alle Partner, die Besonderen Bestimmungen für Website-Betreiber (siehe Abschnitt B) nur für teilnehmende Vereine und die Besonderen Bestimmungen für Werbekunden (siehe Abschnitt C) nur für Advertiser.

1.3 Anschlusstor behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen vertragsrelevanten Dokumente bezüglich veränderter Markt-, Rechts- oder sonstiger Rahmenbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird Anschlusstor allen Partnern vorher die Änderungen in verständlicher Weise mitteilen und hierbei darauf hinweisen, dass die Änderungen ohne fristgemäßen Widerspruch wirksam werden. Die Änderungen gelten als angenommen und werden wirksam, wenn der Partner nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung den mitgeteilten Änderungen widerspricht oder nach diesem Zeitpunkt Leistungen widerspruchslos weiter in Anspruch nimmt. Widerspricht der Partner einer Änderung, hat Anschlusstor das Recht, das ohne die Änderungen fortbestehende Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Anschlusstor und Partner, soweit Anschlusstor zu diesem Zeitpunkt nicht veränderte Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr verwendet.

  1. Anmeldung

2.1 Jeder Partner ist verpflichtet, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße, aktuelle und vollständige Angaben nach den Vorgaben des Registrierungsformulars zu machen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, Änderungen der Daten, insbesondere bzgl. Ansprechpartner, Umsatzsteuerpflicht oder Zahlungsdaten sowie Versand- oder Adressdaten, unverzüglich an Anschlusstor zu melden. Entsprechendes gilt, wenn Anschlusstor wahrheitsgemäße, aktuelle und vollständige Angaben aus sonstigen Gründen nicht vorliegen und der Partner dies erkennt oder erkennen muss oder hierauf hingewiesen wird.

2.2 Der Vertrag zwischen dem Partner und Anschlusstor kommt erst mit Bestätigung der Anmeldung durch Anschlusstor zustande. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht für den Partner nicht. Anschlusstor kann die Anmeldung ohne Nennung von Gründen ablehnen. Für Verträge über einzelne Werbebuchungen eines Advertisers auf Grundlage dieses Vertrags gelten die zusätzlichen Bestimmungen in Abschnitt C.

2.3 Dem Partner ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Bestätigungs-E-Mails, Änderungen der AGB oder andere Mitteilungen) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen in dem vom Partner benannten E-Mail-Postfach abrufbar sind.

2.4 Der Partner willigt ein, dass Anschlusstor ihn jederzeit per E-Mail, Telefon sowie auf dem postalischen Weg zu allgemeinen Fragen, fehlenden oder falschen Daten, Umfragezwecken sowie Produktinformationen kontaktieren darf.

  1. Leistungen

3.1 Anschlusstor vermittelt zwischen Vereinen und Advertisern die Platzierung von Online-Werbung sowie Offline-Werbung. Dabei ist Anschlusstor jeweils Vertragspartner von Verein bzw. Advertiser. Online-Leistungen bestehen insbesondere in der Platzierung von Online-Werbung als Display-Ads (Online-Bereich), Offline-Leistungen in der Platzierung von Offline-Werbung als Out of Home-Werbung (Offline-Bereich). Werbemittel sind sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialen, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio. Physische Werbemittel sind Werbebanner, Plakate, Folien, Flyer oder andere vergleichbare körperliche Werbeträger.

3.2 Im Online-Bereich übernimmt Anschlusstor die Abwicklung der Werbeschaltung und das Adserving für die Partner.

3.3 Im Offline-Bereich ist Anschlusstor für die Vermittlung und Bereitstellung der physischen Werbemittel des Advertisers an den Verein verantwortlich. Hierfür hat der Verein Anschlusstor stets gemäß Ziffer 2.1 über die aktuelle Versandadresse des Vereins zu informieren. Der Verein übernimmt nach dem Erhalt des physischen Werbemittels seitens Anschlusstor die professionelle Anbringung und gewährleistet die Anwendung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums. Hierfür stellt Anschlusstor dem Verein ausreichende und angemessene Informationen bezüglich des Anbringungsortes, der Anbringungsfläche, des Zeitraums, der durch den Verein an Anschlusstor nachfolgend zu übersendenden Belegbilder (Ziffer 6.4) und der sonstigen Rahmenbedingungen zur Verfügung. Der Verein fertigt Belegbilder der angebrachten Werbemittel an. Diese Belegbilder sind Anschlusstor innerhalb der im Vorfeld seitens Anschlusstor genannten Frist zur Verfügung zu stellen. Der Verein erhält seitens Anschlusstor, je nach Anzahl der Werbemittel und Dauer der Kampagnen der Werbekunden, eine kampagnenbezogene Vergütung, deren Höhe von Anschlusstor im Vorfeld der Kampagne mit den Kampagneninformationen per E-Mail mitgeteilt wird. Der Verein hat für jede Kampagne das Widerspruchsrecht innerhalb von fünf Werktagen gemäß Ziffer 6.2.2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einzelnen oder bestimmten Kampagnen gegenüber Anschlusstor.

 

  1. Allgemeine Pflichten der Vereine und Advertiser

4.1 Vereine erhalten nach der Anmeldung auf www.anschlusstor.de und erfolgreicher Freischaltung durch Anschlusstor ein Anschlusstor-Kundenkonto. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Anschlusstor-Kundenkonto nur von ihnen selbst genutzt wird. Die Vereine müssen zu diesem Zweck ihre Zugangsdaten geheim halten. Der Inhaber eines Kundenkontos ist in vollem Umfang für alle Aktivitäten, die über sein Kundenkonto ausgeübt werden, verantwortlich. Sobald ein Verein Kenntnis davon erlangt, dass Dritte Zugriff auf seine Zugangsdaten haben oder sich sonst Zugang zu seinem Kundenkonto verschafft haben, ist er verpflichtet, Anschlusstor hiervon unverzüglich zu informieren.

4.2 Vereine haben bei der Teilnahme an den Online- und Offline-Leistungen von Anschlusstor die technischen Anforderungen und Vorgaben von Anschlusstor für Werbeinhalte und Werbeplatzierungen (nachfolgend „technische Vorgaben“) zu beachten. Die technischen Vorgaben werden bei der Anmeldung gemäß Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt und können hiernach jederzeit erneut auf Verlangen des Vereins übermittelt werden.

4.2.1 Der Verein beachtet im Offline-Bereich die technischen Vorgaben der Ziffern 4.2.2 bis 4.2.4, soweit in den von Anschlusstor bereitgestellten technischen Vorgaben nach Ziffer 4.2 bzw. in den von Anschlusstor nach Ziffer 3.3 übermittelten Informationen nicht etwas anderes bestimmt ist.

4.2.2 Der Verein bringt die zur Verfügung gestellten Werbemittel auf eigene Kosten gut sichtbar an den von Anschlusstor mitgeteilten Orten fachgerecht an. Bei der Anbringung der Werbemittel sind Gefahren für Besucher der Sportanlage des Vereins oder Dritte durch den Verein zu verhüten. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Verein. Der Verein pflegt die Werbemittel ordnungsgemäß und hält diese sauber.

4.2.3 Nach Platzierung der Werbemittel lässt der Verein keine anderen Werbemittel zu, die die Interessen der Advertiser von Anschlusstor beeinträchtigen können. Eine Beeinträchtigung ist bei Platzierung von branchengleichen Werbeinhalten eines weiteren überregionalen Advertisers im gleichen Kampagnenzeitraum anzunehmen.

4.2.4 Einen Diebstahl, Verlust oder eine Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werbemittel dokumentiert der Verein unverzüglich und meldet den Vorgang schriftlich Anschlusstor. Eine Haftung des Vereins für das abhanden gekommene oder beschädigte Werbemittel ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verein wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

4.3 Jeder Verein ist verpflichtet, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die Anschlusstor zur Erbringung ihrer Dienste einsetzt, beeinträchtigt werden. Anschlusstor ist berechtigt, notwendige Maßnahmen (z.B. Sperrungen) vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Systemintegrität von Systemen von Anschlusstor oder Dritten zu sichern.

4.4 Der Partner räumt Anschlusstor das ausschließliche, unentgeltliche, beliebig übertragbare und/oder unterlizensierbare und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die gelieferten Belegbilder der Werbemittel sowie die gelieferten Kampagnendaten für Werbezwecke hinsichtlich sämtlicher bekannter und/oder zukünftiger urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zu nutzen sowie Bild- und Filmmaterial von der vorgeführten Werbung des Werbepartners verkaufsfördernd einzusetzen. Dies umfasst insbesondere – aber nicht abschließend – folgende Nutzungsarten:

  1. a) das Recht zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Belegbilder oder Teilen hieraus sowie der Kampagnendaten oder Teilen hieraus in allen bekannten oder zukünftigen noch entwickelten körperlichen und unkörperlichen Formen und Medien;
  2. b) das Recht zur Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung der Belegbilder sowie Kampagnendaten und das Recht, die so entstandene Bearbeitung selbst auf jede der vertragsgegenständlichen Arten zu nutzen;

 

Anschlusstor haftet nicht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Schutzrechten durch die vom Verein übersandten Belegbilder. Der Verein gewährleistet, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Belegbildern und/oder von Teilen hieraus keine geschützten Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und Namensrechte – und/oder sonstige Rechtsvorschriften – insbesondere Strafvorschriften, Vorschriften des Wettbewerbsrechts – verletzt werden. Er ist insbesondere für die Einholung von entsprechenden Einwilligungen zur Veröffentlichung von abgebildeten Personen verantwortlich. Sollten Dritte aufgrund der infolge der vertragsgemäßen Nutzung der Belegbilder gegen Anschlusstor und/oder gegen Dritte vorgehen, denen Anschlusstor ein Recht zur Nutzung der Belegbilder eingeräumt und/oder übertragen hat, wird der Verein Anschlusstor oder den Dritten von derartigen Drittansprüchen auf Anforderung von Anschlusstor freistellen und die ihnen bei der Verteidigung gegen diese Ansprüche entstandenen angemessenen Rechtsverteidigungskosten ersetzen.

  1. Verfügbarkeit von Anschlusstor

5.1 Anschlusstor gewährleistet eine Verfügbarkeit der Online-Leistungen von 97 % bezogen auf das Jahr. Verfügbarkeit (VF) versteht sich als das Verhältnis von Ist-Zeit (IZ) zu Soll-Zeit (SZ): VF(%)=(IZ/SZ)*100. Ist-Zeit (IZ) ist der Zeitraum, in dem das System am Router-Ausgang des Rechenzentrums tatsächlich verfügbar ist.

5.2 Nicht in die Soll-Zeit eingerechnet werden für die Wartung des Systems erforderliche Wartungszeiten und Unterbrechungen für Offline-Sicherungen jeweils im angemessenen Rahmen sowie Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von Anschlusstor nicht abwendbaren Ursachen, z.B. Notfallmaßnahmen, um einen massiven Virenausbruch zu unterbinden, sowie Maßnahmen von Anschlusstor nach Ziffer 4.3.

  1. Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

6.1 Jeder Verein erklärt bei der Anmeldung im Anschlusstor-Kundenkonto ausdrücklich, ob er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz oder umsatzsteuerpflichtig ist. Für die Angaben gilt Ziffer 2.1. Bei falschen Angaben wird der Verein eine unberechtigt ausgewiesene und von Anschlusstor bezahlte Umsatzsteuer an Anschlusstor erstatten.

6.1.1. Die Auszahlungen an die Vereine für Online-Leistungen im Sinne von Ziffer 3.1 verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Verein kein Kleinunternehmer ist.

6.1.2 Die Auszahlungen an die Vereine für Offline-Leistungen im Sinne von Ziffer 3.1 erfolgen inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Verein kein Kleinunternehmer ist und keine andere Information vorliegt.

6.2.1 Online beteiligt Anschlusstor die Vereine mit einem Revenue-Share von 50% netto/netto am Gesamtumsatz der ausgespielten Kampagnen.

6.2.2 Im Offline-Bereich erhalten die Vereine je nach Anzahl der Werbemittel und Dauer der Kampagnen der Werbekunden eine kampagnenbezogene Vergütung. Anschlusstor wird den Vereinen rechtzeitig vor Kampagnenbeginn alle Informationen inklusive der Höhe der Vergütung zur Verfügung stellen. Die Vereine können den geplanten Kampagnen innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen.

6.3 Kommt es im Rahmen der Zahlungsabwicklung zu einer vom Partner zu vertretenden Rücklastschrift oder Fehlüberweisung, hat der Partner die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten in Höhe von EUR 10 zu ersetzen, es sei denn, der Partner weist einen geringeren Schaden nach.

6.4 Als Abrechnungsgrundlage gelten im Online-Bereich ausschließlich die über den von Anschlusstor genutzten AdServer gemessenen AdImpressions. Im Offline-Bereich wird Anschlusstor die Vereine für die Kampagnen nach Erhalt und Prüfung der Belegbilder gemäß Ziffer 3.3 in vereinbarter Höhe vergüten. Bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Leistung der Vereine kann Anschlusstor keine Vergütung auszahlen.

 

  1. Vertragslaufzeit: Verlängerung und Beendigung der Nutzungs- und Werbevertragsverhältnisse

7.1 Für die Zusammenarbeit mit dem Verein wird ein Vertrag unter Geltung dieser AGB auf unbestimmte Zeit geschlossen, der erstmalig mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf von zwei Jahren ab Vertragsschluss, danach von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gekündigt werden kann. Der Verein wird während dieser Laufzeit nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) seitens Anschlusstor mit einem anderen Vermarkter von Offline- und/ oder Online-Werbeplatzierungen zusammenarbeiten. Dem Verein ist es untersagt, selbst oder durch Dritte einen von Anschlusstor vermittelten Advertiser zu Werbemaßnahmen im Umfeld des Vereins zu kontaktieren.

7.2 Der Vertrag mit dem Advertiser ist als Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende gekündigt werden, nicht jedoch vor beiderseits vollständiger Erfüllung einer bzw. der vereinbarten Leistung(en).

7.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Anschlusstor insbesondere dann vor, wenn

– der Advertiser mit der Bezahlung der von ihm bei Anschlusstor in Anspruch genommenen Werbeleistungen wiederholt in nicht unerheblicher Höhe in Verzug gerät, oder

– gegen den Partner ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, es sei denn, der Partner leistet angemessen Sicherheit, oder

– der Partner gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstößt und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Mahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass Anschlusstor ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Die Schwere des Verstoßes kann sich auch daraus ergeben, dass der Partner wegen eines vergleichbaren Verstoßes bereits mehrfach abgemahnt wurde.

7.4 Bereits vermittelte und durchgeführte Werbeplatzierungen bleiben von einer Beendigung eines Vertragsverhältnisses unberührt. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Verbindlichkeiten eines Partners gegenüber Anschlusstor bleibt davon jedoch unberührt.

7.5 Der Verein versichert, zur Vermarktung der angegebenen Werbeflächen auf bzw. rund um dessen Sportanlage berechtigt zu sein, unabhängig davon, ob diese Berechtigung aus Eigentum, einer Nutzungsberechtigung, der Genehmigung Dritter und/oder der Genehmigung von Behörden oder aus sonstigen Rechtsgründen resultiert. Etwaige Zustimmungen von Dritten bzw. Behörden hat der Verein auf seine Kosten vor dem Vertragsschluss mit Anschlusstor einzuholen. Der Verein stellt Anschlusstor auf Anforderung von Anschlusstor von allen Ansprüchen Dritter sowie den mit einer erforderlichen Rechtsverteidigung verbundenen Kosten frei, die auf einer Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer 7.5 beruhen.

  1. Haftung von Anschlusstor

8.1 Anschlusstor haftet für Schäden des Partners, die Anschlusstor, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

8.2 Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet Anschlusstor für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer 8.1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet Anschlusstor unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von Anschlusstor übernommenen Garantie oder auf einem leicht fahrlässigen Organisationsverschulden beruht.

8.3 Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Partners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Anschlusstor oder des in Ziffer 8.1 genannten Personenkreises beruhen.

8.4 In anderen als den in Ziffer 8.1 bis 8.3 genannten Fällen ist die Haftung von Anschlusstor – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

8.5 Schadensersatzansprüche gegen Anschlusstor verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

8.6 Nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Ziffern 8.1 und 8.3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzugs höchstens 5 % des Auftragswertes.

  1. Verantwortlichkeit für Inhalte; Haftungsfreistellung durch Partner

9.1 Anschlusstor stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Vermittlung der Online-Werbung zur Verfügung und ist nicht für Werbeinhalte der teilnehmenden Advertiser oder Inhalte der Vereine im Umfeld der Werbeplätze, insbesondere nicht für die zur Teilnahme an den Online-Leistungen von Anschlusstor durch Partner an Anschlusstor gemeldeten Internetseiten, verantwortlich. Für die Inhalte sind ausschließlich die jeweiligen Partner verantwortlich. Anschlusstor hat keinen Zugriff auf die Ausgestaltung der Inhalte.

9.2 Anschlusstor überprüft die in 9.1 genannten Inhalte grundsätzlich nicht und ist hierzu auch nicht verpflichtet, jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt.

9.3 Jeder Partner wird Anschlusstor, mit Anschlusstor verbundene Unternehmen sowie die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen von Anschlusstor und/oder mit Anschlusstor verbundenen Unternehmen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Inhalten und/oder Angaben, die der Partner speichert, veröffentlicht und/oder übermittelt oder die aufgrund der Nutzung oder aufgrund von Verletzungen dieser AGB oder von Rechten Dritten durch den Partner erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein und gilt insbesondere für Inhalte in den vermarkteten Werbeformen und Inhalte auf den vermarkteten Angeboten.

  1. Datenschutz

Es gelten die Regelungen der Datenschutzerklärung von Anschlusstor inklusive der Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.

  1. Übertragung; Aufrechnung; Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform

11.1 Anschlusstor kann den mit einem Partner geschlossenen Vertrag auf Dritte übertragen, insbesondere auf mit Anschlusstor verbundene Unternehmen. Bei Übertragung des Vertrages durch Anschlusstor auf einen Dritten steht dem Partner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Partner darf den Vertrag oder Teile hieraus nur mit schriftlicher Zustimmung von Anschlusstor auf Dritte übertragen.

11.2 Der Partner darf nicht mit Ansprüchen gegen Anschlusstor gegen Forderungen von Anschlusstor aufrechnen, es sei denn das Bestehen des Anspruchs ist rechtskräftig festgestellt oder von Anschlusstor anerkannt worden.

11.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

11.5 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Textformklausel.

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

11.7 Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126b BGB.

  1. Besondere Bestimmungen für Website-Betreiber (Vereine)
  2. Allgemeines

Der Verein vermietet Anschlusstor durch das Anmelden von Internetseiten betreffenden Werbeplatz, damit Anschlusstor diesen gegenüber Werbekunden (Advertiser) anbieten kann. „Seite“ ist jede von dem Verein zur Teilnahme an Anschlusstor angemeldete Internetseite. „Werbeplatz“ ist jeder auf einer von dem Verein angemeldeten Internetseite enthaltene und zur Vermittlung für Online-Werbung zur Verfügung stehende Seitenbereich.

  1. Keine Gewähr für Werbeinhalte durch Anschlusstor

Dem Verein ist bekannt, dass die Werbemittel nicht der inhaltlichen Kontrolle von Anschlusstor unterliegen, sondern von dem Advertiser geliefert werden. Anschlusstor übernimmt insoweit keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit oder die Inhalte der von dem Advertiser gelieferten Werbemittel, die mit der Seite bzw. dem Werbeplatz verknüpft werden. Anschlusstor übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die angezeigten Werbelinks oder -botschaften keine geschützten Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und Namensrechte – und/oder sonstige Rechtsvorschriften – insbesondere Strafvorschriften, Vorschriften des Wettbewerbsrechts – verletzen und/oder im thematischen oder sonstigen Zusammenhang mit der Seite des Vereins stehen. Die Vorschrift der Ziff. 8. wird hiervon nicht berührt. Falls zwischen Anschlusstor und dem Verein eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung über eine Black-/Whitelist geschlossen ist, bleibt diese hiervon unberührt.

  1. Verantwortlichkeit des Vereins

14.1 Der Verein ist für den Inhalt sowie für die Verfügbarkeit der Seite verantwortlich und hat seine Internetseiten regelmäßig zu überprüfen. Er gewährleistet eine Verfügbarkeit der Seite und der Werbeplätze entsprechend Ziffer 5 dieser AGB.

14.2 Der Verein hat sicherzustellen, dass der von ihm angebotene Werbeplatz den technischen Vorgaben von Anschlusstor entspricht und Anschlusstor damit in der Lage ist, den angemeldeten Werbeplatz mit Werbung zu belegen und die für die Abwicklung und Abrechnung des Werbeverhältnisses erforderlichen Zugriffszahlen (sog. „Tracking“) zu erheben. Der Verein ist insbesondere auch verpflichtet, die Werbeeinblendungen im sichtbaren Bereich des Browsers einzubauen, sowie technische Zählvorrichtungen (z. B. zur IVW-Erhebung und AGOF-Ausweisung) zuzulassen und zu ermöglichen. Bei Minderleistungen, die zu niedrigeren Tracking-Werten führen, kann es zu entsprechend der niedrigeren Tracking-Werte reduzierten Auszahlungen kommen.

  1. Werbeschaltpflicht; Ausnahmen

15.1 Anschlusstor liefert über seinen AdServer Werbung von Advertisern zur Veröffentlichung auf dem von dem Verein gemeldeten Werbeplatz aus. Soweit nicht genügend bezahlte Buchungen zur Belegung der Werbefläche existieren, kann die Werbefläche auch unbelegt bleiben. Anschlusstor kann nach eigenem Ermessen unbelegte Werbeplätze unentgeltlich mit Eigenwerbung belegen, es sei denn, der Verein widerspricht dem in Textform.

15.2 Der Verein ist zur Veröffentlichung der von Anschlusstor gelieferten Werbung ggf. einschließlich eines Anschlusstor-Logos auf dem Werbeplatz zu den von Anschlusstor an den Verein übermittelten Konditionen verpflichtet.

15.3 Der Verein darf den von Anschlusstor bereitgestellten HTML-Code ausschließlich unter der von ihm angegebenen URL und in dem von ihm benannten und beschriebenen Umfeld verwenden. Für die missbräuchliche Verwendung des HTML-Codes (i) auf nicht dafür vorgesehenen Websites oder (ii) in einem anderen als dem definierten Werbeumfeld erhält der Verein keine Vergütung. Darüber hinaus bleiben Schadensersatzansprüche von Anschlusstor gegen den Verein unberührt.

15.4 Dem Verein ist es nicht gestattet, den über Anschlusstor zur Verfügung gestellten HTML-Code zu bearbeiten oder zu verändern sowie Tracking-Tags, die in den Codes integriert sind, zu entfernen oder in irgendeiner Form zu modifizieren.

15.5 Der Verein wird auf seinen Seiten die technischen Vorgaben (vgl. Ziff. 4.2) jederzeit streng beachten. Diese sind technisch Voraussetzung für die Vermarktung.

  1. Garantie der Verfügungsberechtigung

Der Verein garantiert, dass er zur Vermarktung der von ihm gemeldeten Werbeplätze berechtigt ist und über die Werbeplätze frei verfügen kann.

  1. Vergütung von Verein und Anschlusstor

17.1 Der Verein erhält für die Vermietung des angemeldeten Werbeplatzes eine abrufabhängige Vergütung für dort tatsächlich ausgelieferte und bezahlte Werbebuchungen. Die von Anschlusstor bei der Abrechnung mitgeteilte, über den AdServer ermittelte Anzahl der Zugriffe gilt als richtig, es sei denn, es wird durch den Verein der Nachweis einer abweichenden Anzahl an Zugriffen erbracht.

17.2 Die Abrechnung von Anschlusstor gegenüber dem Verein erfolgt quartalsweise ausschließlich elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende des jeweils abzurechnenden Kalendervierteljahres (31.3, 30.6, 30.9, 31.12). Anschlusstor überweist die an den Verein auszukehrenden Beträge ausschließlich auf die bei Anmeldung benannte Bank-/Kreditkartenverbindung innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnung.

  1. Unzulässige Praktiken; Verbotenes Werbeumfeld

18.1 Dem Verein ist es untersagt, selbst oder durch Dritte direkt oder indirekt Anfragen auf eine von Anschlusstor übermittelte Werbung, einen Link oder Seitenaufrufe zu erzeugen, insbesondere durch wiederholtes manuelles Anklicken oder durch Gebrauch von automatischen Programmabläufen (z.B. „Robots“,„forced clicks“, etc.), oder die von Anschlusstor übermittelten Informationen zu filtern und/oder zu verändern oder die von Anschlusstor übermittelten Informationen zu minimieren oder anders die vollständige Wiedergabe der Werbeanzeigen einzuschränken oder zu behindern.

18.2 Der Verein wird Werbeplätze bei Anschlusstor nicht anmelden, wenn die teilnehmende Seite gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, erotische, pornografische, volksverhetzende oder menschenverachtende Inhalte oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder sonst rechtswidrige Inhalte unmittelbar enthält oder durch einen Hyperlink auf Seiten solchen Inhalts verweist.

18.3 Des Weiteren sind PaidMailer, Bannerfarmen, Dialer, Ad- oder Spyware und Software-Tauschbörsen auf den Seiten unzulässig.

18.4 Seiten, auf denen Werbeplätze zur Verfügung gestellt werden, müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere die nach dem Telemediengesetz bzw. Rundfunkstaatsvertrag erforderlichen Angaben enthalten. Gleiches gilt für die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel.

18.5 Seiten, auf denen Werbemittel platziert werden sowie die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel, dürfen ferner nicht den Ruf oder die Wertschätzung der Marke oder den Geschäftsbetrieb des Werbekunden beeinträchtigen.

18.6 Der Verein hat sicherzustellen, dass nach Klicken der Werbemittel die URL des Werbekunden in der Adresszeile sichtbar ist. Das Framing der Ziel-Sites innerhalb von Partner-Websites ist unzulässig.

18.7 Verstößt der Verein schuldhaft gegen Ziffern 18.1 bis 18.6, entfällt der entsprechende Werbevergütungsanspruch des Vereins ersatzlos. Bei begründetem Verdacht auf schuldhafte Verstöße gegen Ziffern 18.1 bis 18.6 durch den Verein hat Anschlusstor das Recht, die entsprechende Werbevergütung bis zur Klärung des Sachverhalts zurückzuhalten, es sei denn, der Verein leistet Sicherheit in gleicher Höhe. Zudem verpflichtet sich der Verein innerhalb von max. 24 Stunden zum Entfernen der Werbemittel, insbesondere durch Entfernen der HTML-Codes aus seiner Website, sofern er von Anschlusstor dazu aufgefordert wird.

  1. Besondere Bestimmungen für Werbekunden (Advertiser)
  2. Vertragsgegenstand; Vertragsschluss für Werbebuchungen

19.1 Der Advertiser beauftragt Anschlusstor mit der Veröffentlichung der Werbung auf den teilnehmenden Werbeplätzen der Vereine. Dabei kann der Advertiser nicht bestimmte Werbeplätze, Vereine oder sonstige Platzierungen auswählen, sondern die Buchung erfolgt bei Anschlusstor als Vermarktungsgemeinschaft, so dass die Auslieferung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Werbeleistung auf allen teilnehmenden Seiten erfolgen kann.

19.2 Verträge über einzelne Werbebuchungen eines Advertisers werden mit der Buchungsbestätigung durch Anschlusstor wirksam. Erfolgt keine ausdrückliche Buchungsbestätigung, gilt die Durchführung der Werbeschaltung durch Anschlusstor als Buchungsbestätigung.

19.3 Soweit nicht ausdrücklich im Angebot anders angegeben, sind Angebote von Anschlusstor freibleibend.

  1. Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für Anschlusstor

20.1 Der Advertiser ist verpflichtet, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Werbeschaltung die Werbemittel im Sinne von Ziffer 3.1 gemäß den technischen Vorgaben bereit zu stellen.

20.2 Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Schaltung eignen und insbesondere den vereinbarten technischen Vorgaben entsprechen. Anschlusstor behält sich das Recht vor, das vom Advertiser gelieferte Material zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist Anschlusstor nicht verpflichtet.

20.3 Sofern geschuldete Werbeleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel in vom Advertiser zu vertretender Weise nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Vorgaben entsprechend bereitgestellt wurden, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.

20.4 Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Pflichten nach Ziffern 20.1 und 20.2 durch den Advertiser entsteht, ist vom Advertiser zu vergüten.

20.5 Anschlusstor übernimmt für gelieferte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten.

  1. Unzulässige Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung

21.1 Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Werbung geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Advertisers oder Dritter müssen auch die Inhalte, auf das das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen.

21.2 Anschlusstor ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Werbeleistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Anschlusstor trifft jedoch keine Pflicht zur Prüfung. Der Advertiser kann die Sperrung durch das zur-Verfügung-Stellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. Anschlusstor wird den Advertiser innerhalb von 48 Stunden über die Unterbrechung der Leistungserbringung informieren.

  1. Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Advertiser; Freistellungserklärung

22.1 Der Advertiser trägt Sorge dafür, dass Anschlusstor sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Werbeleistungen erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Schutzrechte in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) erhält. Anschlusstor kann die eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Leistungen an Dritte übertragen.

22.2 Der Advertiser garantiert mit Buchung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Werbeleistungen weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Der Advertiser ist verantwortlich für den Inhalt der Werbung, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.

22.3 Der Advertiser garantiert, dass er für sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, an den von ihm übermittelten Werbemitteln besitzt.

  1. Gewährleistung; Rügepflichten

23.1 Bei nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der geschuldeten Werbeleistung kann Anschlusstor nach eigenem Ermessen oder nach Vereinbarung zunächst nacherfüllen oder eigene bestehende Gewährleistungsansprüche gegen den Verein an den Advertiser abtreten. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt besteht nur, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt oder Anschlusstor nicht zumutbar ist oder die abgetretenen Ansprüche endgültig nicht durchsetzbar sind.

23.2 Der Advertiser ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Leistung (Erbringung der vereinbarten Werbung) innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und Anschlusstor etwaige Beanstandungen in Textform unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Advertiser die rechtzeitige und formgerechte Beanstandung, so gilt die erbrachte Werbeleistung insgesamt als vertragsgemäß.

23.3 Online-Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von Anschlusstor. Die Reportings werden auf Basis der AdImpressions des Anschlusstor-AdServers erstellt. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet, solange der Advertiser nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 15 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder Übererfüllung (Schwankungstoleranz).

  1. Vergütungspflicht; Fälligkeit

24.1 Der Advertiser hat für die von ihm in Anspruch genommene Werbeleistung die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Preisverzeichnis bezeichnete bzw. individuell vereinbarte Werbevergütung an Anschlusstor zu bezahlen. Die Vergütung wird mit der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig.

24.2 Anschlusstor darf die von dem Advertiser zu entrichtenden Entgelte von dem bei Anmeldung benannten Konto einziehen oder der benannten Kreditkartenverbindung belasten, ist jedoch nicht verpflichtet, diese Zahlungsmodalitäten anzubieten.

  1. Agenturbuchungen

25.1 Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen Anschlusstor und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt.

25.2 Soweit in einem schriftlichen Angebot von Anschlusstor vereinbart, wird bei Agenturbuchungen für nachgewiesene Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur eine AE-Provision in der vereinbarten Höhe gewährt.

25.3 Für den Fall, dass die Agentur selbst Vertragspartnerin von Anschlusstor wird, tritt die Agentur zur Sicherung der Ansprüche von Anschlusstor gegen die Agentur mit Vertragsschluss sämtliche gegenüber ihrem Agenturkunden bestehenden und künftigen Forderungen in Höhe von 110 % des Auftragswertes aus offenen Verträgen mit Anschlusstor an Anschlusstor zur Sicherung ab (Sicherungsabtretung). Anschlusstor ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.